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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Reiseanmeldung, Reisevertrag: 

1. Die verbindliche Reiseanmeldung des Reisenden gilt als Grundlage für den Abschluss eines Reisevertrages.
2. Der Reisevertrag kommt mit der schriftlich übermittelten Reisebestätigung von Ethno Mongol an den Reisenden zustande.
3. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, ist Ethno Mongol an dieses neue Angebot 10 Tage gebunden. Wenn der Reisende dieses neue Angebot innerhalb von 10 Tagen nicht schriftlich verweigert, kommt der Vertrag auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande.

II. Anzahlung, Restzahlung: 

1. Nach Erhalt der Anmeldebestätigung ist eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reispreises zu leisten.
2. Die Restzahlung ist gegen die Aushändigung des Reisesicherungsscheines 45 Tage vor Reiseantritt fällig.
3. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch auf die Reiseleistungen.
4. Bei nicht fristgemäßer An- und/oder Restzahlung ist Ethno Mongol berechtigt, nach einmaliger Mahnung den Vertrag aufzulösen und als Entschädigung Reiserücktrittskosten nach Ziffer IV.2 zu verlangen.

III. Leistung, Preisanpassung: 

1. Art und Umfang der vertraglichen Leistungen ergeben sich aus dem Inhalt der Leistungsbeschreibung im Prospekt und aus den hierauf bezogenen Angaben in der Reisebestätigung.
2. Leistungsträger (z.B. Fluggesellschaften, Hotels, Camps usw.) und Reisebüros sind nicht von Ethno Mongol bevollmächtigt, mit den Reisenden Vereinbarungen zu treffen, die über die Reisebestätigung von Ethno Mongol hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen.
3. Ethno Mongol behält sich vor, im Falle einer Erhöhung der Beförderungskosten wie z.B. Treibstoffkosten oder der Abgaben für Leistungen wie Flughafengebühren, eine nachträgliche Änderung des Reisepreises vorzunehmen.
4. Eine Preisanpassung ist jedoch nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen.
5. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Reisende berechtigt, ohne Rücktrittsgebühren vom Reisevertrag zurückzutreten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Mitteilung von Ethno Mongol über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.

IV. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung: 

1. Der Reisende kann bis zum Reisebeginn durch eine schriftliche Erklärung vom Reisevertrag zurücktreten. Das Datum des Eingangs des Schreibens bei Ethno Mongol mit Angabe der Reiserücktrittsgründe ist maßgebend für Reiserücktrittsdatum.
2. Der Reisende hat jedoch Ethno Mongol eine Entschädigung der Kosten zu entrichten, die durch die getroffenen Reisevorbereitungen entstanden sind. Diese werden folgenderweise pauschalisiert:
Bis 90 Tage vor Reiseantritt 20% des Reisepreises, bis 30 Tage vor Reiseantritt 30% des Reisepreises, bis 15 Tage vor Reiseantritt 50% des Reisepreises, danach 100% des Reisepreises
3. Eine Reiserücktrittskosten-Versicherung wird von Ethno Mongol dringend empfohlen.
4. Bei Umbuchungen (z.B. Änderungen von Reiseterminen), die auf Wunsch des Reisenden nach Reisebestätigung erfolgen, wird eine Kostenpauschale von 25,- € pro Person verlangt, sofern diese umsetzbar sind. Sonst gelten für die Neuanmeldung Rücktrittskostenpauschalen.
5. Nimmt der Reisende infolge einer Krankheit u.ä. Umständen, die nicht von Ethno Mongol zu vertreten sind, einzelne Reiseleistungen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch auf die anteilige Rückerstattung des Reisepreises. Es sei denn, einzelne Aufwendungen werden von den Leistungsträgern an Ethno Mongol tatsächlich erstattet.
6. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, dabei keine Abhilfe innerhalb eines angemessenen Zeitraums geleistet wurde oder eine Abhilfe nicht möglich ist, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Der Reisende ist jedoch verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung schriftlich mitzuteilen. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt kein Anspruch auf Minderung ein.
7. Erfolgt nach diesen Bestimmungen eine zulässige Kündigung des Reisevertrags durch den Reisenden, so bestimmen sich die Rechtsfolgen dieser Kündigung nach den §§ 651e Abs. 3 und Abs. 4 BGB.

V. Rücktritt durch Ethno Mongol: 

1. Ethno Mongol kann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn eine höhere Gewalt eintritt. Dem Reisenden ist in diesem Fall auch der Rücktritt gestattet. Nach Vertragskündigung kann Ethno Mongol für die erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
2. Der Reisevertrag kann nach Reisebeginn gekündigt werden, wenn der Reisende auch nach einer Abmahnung den Reiseablauf nachhaltig stört oder gefährdet. Bei dieser Art der Kündigung hat Ethno Mongol Anspruch auf den Gesamtreisepreis, muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen und diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt werden. Der örtliche Vertreter von Ethno Mongol ist bevollmächtigt, die Rechte von Ethno Mongol wahrzunehmen.

VI. Pass-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften: 

1. Ethno Mongol informiert den Reisenden über die jeweiligen Vorschriften sowie deren Änderung.
2. Der Reisende ist zur Einhaltung dieser Vorschriften selbst verpflichtet, es sei denn, der Reisende hat Ethno Mongol mit der Beschaffung notwendiger Visa beauftragt.
3. Ethno Mongol haftet jedoch nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang der Visa, es sei denn, Ethno Mongol hat die Verzögerung zu vertreten.
4. Kann der Reisende durch Nichteinhaltung der bestehenden Einreisevorschriften oder durch sein Verschulden verzögerten Zugang der Visa die Reise nicht antreten, hat Ethno Mongol Anspruch auf die entsprechenden Rücktrittsgebühren.
5. Alle Nachteile, die aus der Nichteinhaltung der oben genannten Vorschriften dem Reisenden entstehen, gehen zu seinen Lasten, es sei denn, sie sind durch eine Nicht- oder Fehlinformation seitens Ethno Mongol verursacht.

VII. Haftung, Gewährleistung: 

1. Ethno Mongol haftet 100% für die Richtigkeit der Programm- und Leistungsbeschreibungen.
2. Ethno Mongol haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden.
3. Kurzfristige Störungen im Laufe der Reise, die auf Besonderheiten des Landes zurückzuführen sind und auf die Ethno Mongol keinen Einfluss hat, stellen keinen Mangel dar, der zu einer Minderung berechtigt.
4. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den Ethno Mongol nicht zu vertreten hat.

VIII. Schlussbestimmungen: 

1. Ansprüche nach den Bestimmungen IV.7 und VII.4 hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Ethno Mongol geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
2. Sonstige Ansprüche verjähren 1 Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum.
3. Bei Klagen des Reisenden gegen Ethno Mongol ist das Amtsgericht Leonberg Gerichtsstand.
4. Für Klagen von Ethno Mongol gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Reisende, Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von Ethno Mongol vereinbart.

Sämtliche Angaben: Stand 01/2024